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AGOZV

Inhaltsübersicht

Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§  1Anwendungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Inverkehrbringen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§  3Registrierung
§  4Pflichten der Betriebe
§  5Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten
§  6Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen
§  6aAnforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen
§  6bAnforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen
§  7Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten
Unterabschnitt 2
Anforderungen an
anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
§  8Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
§  9Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial
§ 10Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial
§ 11Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material
§ 12Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören
Unterabschnitt 3
Kennzeichnung, Verschließung, Verpackung und Kontrolle
§ 13Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten
§ 14Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten
§ 15Kontrolle
§ 16Vergleichsprüfungen
§ 17Mitteilungen
Abschnitt 3
Ein- und Ausfuhr
§ 18Einfuhr
§ 19Ausfuhr
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 20Ausnahmen
§ 21Ordnungswidrigkeiten
§ 22Übergangsvorschriften
§ 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1
(zu den §§ 1 und 2 Nummer 1) 
Pflanzenarten im Anwendungsbereich dieser Verordnung
Anlage 2
(zu § 6a Absatz 2 Nummer 3)
Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen
Anlage 3
(zu § 10 Absatz 1)
Maximal zulässige Anzahl der Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 13.10.2023 I Nr. 277

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR196400018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7600d2aa2c26685f52693acddd8278fa7b7b6927492179e42016e510dccf90f5

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