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AGOZV

§ 7Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten

Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten

(1) Anbaumaterial von Obst darf im Fall von Amateursorten im Sinne des § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee des Saatgutverkehrsgesetzes nur als Standardmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
(2) Anbaumaterial von Obst darf im Fall von Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, nicht mit Bezugnahme auf eine der Kategorien von Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Es muss den Anforderungen nach § 6 Absatz 2 bis 4, 5 Nummer 1 bis 3, 5 und Absatz 6 dieser Verordnung sowie der dem Bundessortenamt vorgelegten Beschreibung nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 13.10.2023 I Nr. 277

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR196400018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7600d2aa2c26685f52693acddd8278fa7b7b6927492179e42016e510dccf90f5

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