AGOZV
§ 20Ausnahmen
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten
- 1.
- das Anbaumaterial im Betrieb abgegeben oder auf Wochenmärkten nach § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung in Verkehr gebracht wird und
- 2.
- das Anbaumaterial für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 13.10.2023 I Nr. 277
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196400018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7600d2aa2c26685f52693acddd8278fa7b7b6927492179e42016e510dccf90f5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 67 GewOWochenmarkt
„… len nach § 15 absehen, soweit 1. das Anbaumaterial im Betrieb abgegeben oder auf Wochenmärkten nach § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung in Verkehr gebracht wird und 2. das Anbaumaterial für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist. (2) Die zuständige …“