AGOZV
§ 21Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 oder § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 2.
- entgegen § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Anbaumaterial in den Verkehr bringt,
- 3.
- entgegen § 18 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Anbaumaterial einführt oder
- 4.
- entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 13.10.2023 I Nr. 277
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196400018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7600d2aa2c26685f52693acddd8278fa7b7b6927492179e42016e510dccf90f5