AGOZV
§ 9Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten
- 1.
- von Kandidatenmutterpflanzen stammen, die
- a)
- frei sind von den in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen und
- b)
- insektensicher sowie physisch getrennt von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in Einrichtungen gehalten werden, die für die betreffenden Gattungen oder Arten bestimmt sind und einen Befall durch luftbürtige Vektoren sowie andere mögliche Quellen während des gesamten Erzeugungsprozesses verhindern, bis alle Untersuchungen auf Einhaltung der Gesundheitsanforderungen gemäß § 8 Absatz 3 abgeschlossen sind, oder
- 2.
- in Einrichtungen gehalten werden, die für die betreffenden Gattungen oder Arten bestimmt sowie insektensicher sind und einen Befall durch luftbürtige Vektoren sowie andere mögliche Quellen während des gesamten Erzeugungsprozesses verhindern,
- 3.
- ohne Kontakt zur Bodenoberfläche in Töpfen mit Kultursubstraten ohne Erde oder sterilisierten Kultursubstraten angebaut oder erzeugt werden,
- 4.
- so gehalten werden, dass ihre jeweilige Identifikation während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist und
- 5.
- mit Etiketten gekennzeichnet werden, um ihre Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten.
- 1.
- von einer gemäß Absatz 1 genehmigten, erneuerten oder multiplizierten Vorstufenmutterpflanze vermehrt wird und
- 2.
- den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entspricht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 13.10.2023 I Nr. 277
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196400018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7600d2aa2c26685f52693acddd8278fa7b7b6927492179e42016e510dccf90f5