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AGOZV

§ 11Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material

Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten

(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial, mit Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, als Zertifiziertes Material anerkennen, wenn es den Anforderungen nach § 8 entspricht und es von einer Mutterpflanze für Zertifiziertes Material gewonnen worden ist, die entweder aus Vorstufenmaterial oder aus Basismaterial erzeugt worden ist.
(2) Die Bestände von Mutterpflanzen von Zertifiziertem Material müssen zu anderen Obstbeständen einen ausreichenden Abstand aufweisen, der zur Verhinderung des Befalls mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen über Pollen, Vektoren oder Wurzelverwachsungen erforderlich ist. Die zuständige Behörde bestimmt den ausreichenden Abstand und berücksichtigt dabei regionale Gegebenheiten, Art, Gattung und Typ des Anbaumaterials, das Auftreten von Schadorganismen im betreffenden Gebiet und das sich daraus ergebende Risiko.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 13.10.2023 I Nr. 277

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR196400018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7600d2aa2c26685f52693acddd8278fa7b7b6927492179e42016e510dccf90f5

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