AGOZV
§ 10Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten
- 1.
- wenn das Anbaumaterial den Anforderungen von § 8 entspricht und
- 2.
- von einer Mutterpflanze für Basismaterial stammt, die entweder
- a)
- direkt aus Vorstufenmaterial oder
- b)
- durch Multiplikation einer Basismutterpflanze erzeugt worden ist. Sind mehrere Generationen von Mutterpflanzen für Basismaterial zugelassen, dürfen alle Generationen mit Ausnahme der ersten aus jeder beliebigen vorherigen Generation hervorgehen. Dabei darf die maximal zulässige Anzahl der Generationen gemäß Anlage 3 und die maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen der Arten Ribes und Rubus gemäß Anlage 3 nicht überschritten werden. Das Anbaumaterial unterschiedlicher Generationen ist getrennt zu halten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 13.10.2023 I Nr. 277
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196400018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7600d2aa2c26685f52693acddd8278fa7b7b6927492179e42016e510dccf90f5