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Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR316200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f2080afec08fde4e9c28d5759399c9c7b08d793ac94198e3f880d004d8c57aef

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2 Pflichten der Betreiber§ 3Grundlegende Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen§ 4Gefährdungsbeurteilung§ 5Schutzmaßnahmen§ 6Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen§ 7Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen§ 8BetriebsverbotAbschnitt 3 Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen§ 9Durchführung von Prüfungen§ 10Feststellung von Mängeln, Nachprüfung§ 11Anlagenkataster§ 12Wahrung von Betriebsgeheimnissen, Schutz personenbezogener Daten§ 13Erfahrungsaustausch§ 14Mitteilungspflichten gegenüber der ZulassungsbehördeAbschnitt 4 Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, AufsichtUnterabschnitt 1 Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle§ 15Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle§ 16Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von zugelassenen Überwachungsstellen§ 17Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten PersonenUnterabschnitt 2 Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Zulassungsbehörde§ 18Einrichtung der Zulassungsbehörde§ 19Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen§ 20Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen§ 21Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen§ 22Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen§ 23Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen§ 24Duldung des Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde§ 25ÜbermittlungspflichtenAbschnitt 5 Aufsichtsbehörden§ 26Zuständigkeit für die Aufsicht§ 27Befugnisse gegenüber den Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen§ 28Befugnisse gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen, Unterrichtungspflicht§ 29Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse§ 30Information der ZulassungsbehördeAbschnitt 6 Verordnungsermächtigungen, Bußgeld- und Strafvorschriften, Übergangsvorschriften§ 31Verordnungsermächtigungen§ 32Bußgeldvorschriften§ 33Strafvorschriften§ 34Übergangsvorschriften