ÜAnlG
§ 2Begriffsbestimmungen
Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
- 1.
- überwachungsbedürftige Anlagen solche Anlagen,
- a)
- die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können und
- b)
- von denen beim Betrieb erhebliche Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit insbesondere Beschäftigter ausgehen können und die deshalb in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung als überwachungsbedürftige Anlagen bestimmt sind,
- 2.
- Beschäftigte solche im Sinne von § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes,
- 3.
- Betreiber natürliche oder juristische Personen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Änderung oder den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage ausüben,
- 4.
- zugelassene Überwachungsstellen Prüfstellen, die von der Zulassungsbehörde für einen bestimmten Aufgabenbereich als Prüfstellen für überwachungsbedürftige Anlagen zugelassen sind.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR316200021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f2080afec08fde4e9c28d5759399c9c7b08d793ac94198e3f880d004d8c57aef