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ÜAnlG

§ 26Zuständigkeit für die Aufsicht

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

(1) Die zuständigen Behörden der Länder haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu beaufsichtigen.
(2) In einer Rechtsverordnung nach § 31 kann die Aufsicht für überwachungsbedürftige Anlagen der Bundesverwaltung einem Bundesministerium übertragen werden. Das jeweilige Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR316200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f2080afec08fde4e9c28d5759399c9c7b08d793ac94198e3f880d004d8c57aef

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