(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Anlagen so errichtet, geändert und betrieben werden, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen gewährleistet ist.
(2) Bei der ersten Inbetriebnahme einer überwachungsbedürftigen Anlage muss die Anlage mindestens den Rechtsvorschriften entsprechen, die für sie zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt gegolten haben. Dies gilt auch für Teile einer überwachungsbedürftigen Anlage. Zu den in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften gehören insbesondere Verordnungen der Europäischen Union und Rechtsvorschriften, mit denen Richtlinien der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt wurden.
(3) Überwachungsbedürftige Anlagen und Teile überwachungsbedürftiger Anlagen, die der Betreiber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen bei der ersten Inbetriebnahme den grundlegenden Anforderungen der Rechtsvorschriften nach Absatz 2 entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Regelungen müssen sie nur entsprechen, wenn es dort ausdrücklich bestimmt ist.
(4) Die überwachungsbedürftigen Anlagen müssen den Anforderungen der für sie geltenden Rechtsvorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen, insbesondere den Anforderungen der auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnungen, entsprechen.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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