ÜAnlG
§ 21Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen
Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
- 1.
- zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von den in Satz 1 genannten Anforderungen,
- 2.
- zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und Auflagen und
- 3.
- zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen und Pflichten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR316200021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f2080afec08fde4e9c28d5759399c9c7b08d793ac94198e3f880d004d8c57aef