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ÜAnlG

§ 21Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort bestimmten Pflichten nachkommen. Sie kann gegenüber einer zugelassenen Überwachungsstelle die notwendigen Anordnungen treffen
1.
zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von den in Satz 1 genannten Anforderungen,
2.
zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und Auflagen und
3.
zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen und Pflichten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR316200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f2080afec08fde4e9c28d5759399c9c7b08d793ac94198e3f880d004d8c57aef

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