ÜAnlG
§ 31Verordnungsermächtigungen
Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
- 1.
- der Katalog überwachungsbedürftiger Anlagen,
- 2.
- die Anforderungen, die an die Errichtung, die Änderung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen zu stellen sind,
- 3.
- die Umstände, unter denen überwachungsbedürftige Anlagen
- a)
- angezeigt werden müssen oder
- b)
- einer Erlaubnis bedürfen und die Umstände, unter denen eine solche Erlaubnis erlischt,
- 4.
- Art, Umfang und Fristen von Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen gemäß § 7 Absatz 1,
- 5.
- Informationen, die an überwachungsbedürftigen Anlagen an geeigneter Stelle vorhanden sein müssen,
- 6.
- die Bildung eines Ausschusses, dem die Aufgaben übertragen werden,
- a)
- das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu Fragen der Errichtung und des Betriebes überwachungsbedürftiger Anlagen zu beraten,
- b)
- dem Stand der Technik entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zum sicheren Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zu ermitteln sowie
- c)
- Regeln zu ermitteln, wie die Anforderungen, die in diesem Gesetz sowie in Rechtsverordnung nach Satz 1 gestellt werden, erfüllt werden können;
- 7.
- besondere Anforderungen, die eine zugelassene Überwachungsstelle über die in den §§ 15 bis 17 und § 20 genannten Anforderungen für die Erteilung einer Zulassung hinaus erfüllen muss,
- 8.
- Prüfungen, die auch von anderen Prüfern als denen der zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden dürfen, und die Anforderungen, die diese Prüfer erfüllen müssen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR316200021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f2080afec08fde4e9c28d5759399c9c7b08d793ac94198e3f880d004d8c57aef