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ÜAnlG

§ 9Durchführung von Prüfungen

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

(1) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz durchzuführen.
(2) Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten:
1.
die Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und für die Erstellung von dazugehörenden Dokumenten festgelegten Verfahren und
2.
die Transparenz und die Wiederholbarkeit von Prüfungen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR316200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f2080afec08fde4e9c28d5759399c9c7b08d793ac94198e3f880d004d8c57aef

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