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ÜAnlG

§ 29Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen

Die zuständige Behörde darf die ihr bei ihrer Aufsichtstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR316200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f2080afec08fde4e9c28d5759399c9c7b08d793ac94198e3f880d004d8c57aef

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