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WIdV

§ 1Einführung, Aufbau und Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer

Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern

(1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung wird am 24. Oktober 2024 eingeführt; sie setzt sich aus den Großbuchstaben „DE“ und daran anschließend neun Ziffern zusammen und gleicht im Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer enthält an ihrem Ende zusätzlich ein Unterscheidungsmerkmal nach Absatz 5.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3 der Abgabenordnung), denen bis 30. November 2024 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes erteilt wurde, diese als Wirtschafts-Identifikationsnummer zu.
(3) Einem wirtschaftlich Tätigen, der zwar umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des Umsatzsteuergesetzes ist, dem das Bundeszentralamt für Steuern aber bis 30. November 2024 keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes erteilt hat, teilt das Bundeszentralamt für Steuern ab dem 1. Dezember 2024 eine Wirtschafts-Identifikationsnummer zu, wenn für den wirtschaftlich Tätigen oder seinen zur Vertretung im Umsatzsteuer-Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten nach § 80 Absatz 2, § 122 Absatz 1 Satz 4 oder § 123 der Abgabenordnung auf der Kommunikationsplattform der Finanzverwaltung unter www.elster.de ein Benutzerkonto eingerichtet ist.
(4) Allen nicht bereits nach Absatz 2 oder Absatz 3 erfassten wirtschaftlich Tätigen wird eine Wirtschafts-Identifikationsnummer ab 1. Juli 2025 zugeteilt.
(5) Bei der erstmaligen Zuteilung nach den Absätzen 2 bis 4 wird der Wirtschafts-Identifikationsnummer dauerhaft das Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet. Für jede weitere wirtschaftliche Tätigkeit, jeden weiteren Betrieb und jede weitere Betriebstätte eines wirtschaftlich Tätigen werden die Unterscheidungsmerkmale nach § 139c Absatz 5a Satz 3 der Abgabenordnung in zeitlicher Reihenfolge der Datenübermittlung der zuständigen Finanzbehörde zugeordnet. Die Unterscheidungsmerkmale nach Satz 2 werden ab 1. März 2026 zugeordnet.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1250A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe9158155112fb632ff6cc9154fa9bad4cfbcaafd7d302a167807a9226dfdb34

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 123 AOBestellung eines Empfangsbevollmächtigten

    „… m Umsatzsteuer-Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten nach § 80 Absatz 2, § 122 Absatz 1 Satz 4 oder § 123 der Abgabenordnung auf der Kommunikationsplattform der Finanzverwaltung unter www.elster.de ein Benutzerkonto eingerichtet ist. (4) Allen …“

  • § 139a AOIdentifikationsmerkmal

    „… scheidungsmerkmal nach Absatz 5. (2) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3 der Abgabenordnung), denen bis 30. November 2024 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes erteilt wurde …“

  • § 139c AOWirtschafts-Identifikationsnummer

    „(1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung wird am 24. Oktober 2024 eingeführt; sie setzt sich aus den Großbuchstaben „DE“ und daran anschließend neun Ziffern zus …“