(1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung wird am 24. Oktober 2024 eingeführt; sie setzt sich aus den Großbuchstaben „DE“ und daran anschließend neun Ziffern zusammen und gleicht im Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer enthält an ihrem Ende zusätzlich ein Unterscheidungsmerkmal nach Absatz 5.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3 der Abgabenordnung), denen bis 30. November 2024 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes erteilt wurde, diese als Wirtschafts-Identifikationsnummer zu.
(3) Einem wirtschaftlich Tätigen, der zwar umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des Umsatzsteuergesetzes ist, dem das Bundeszentralamt für Steuern aber bis 30. November 2024 keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes erteilt hat, teilt das Bundeszentralamt für Steuern ab dem 1. Dezember 2024 eine Wirtschafts-Identifikationsnummer zu, wenn für den wirtschaftlich Tätigen oder seinen zur Vertretung im Umsatzsteuer-Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten nach § 80 Absatz 2, § 122 Absatz 1 Satz 4 oder § 123 der Abgabenordnung auf der Kommunikationsplattform der Finanzverwaltung unter www.elster.de ein Benutzerkonto eingerichtet ist.
(4) Allen nicht bereits nach Absatz 2 oder Absatz 3 erfassten wirtschaftlich Tätigen wird eine Wirtschafts-Identifikationsnummer ab 1. Juli 2025 zugeteilt.
(5) Bei der erstmaligen Zuteilung nach den Absätzen 2 bis 4 wird der Wirtschafts-Identifikationsnummer dauerhaft das Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet. Für jede weitere wirtschaftliche Tätigkeit, jeden weiteren Betrieb und jede weitere Betriebstätte eines wirtschaftlich Tätigen werden die Unterscheidungsmerkmale nach § 139c Absatz 5a Satz 3 der Abgabenordnung in zeitlicher Reihenfolge der Datenübermittlung der zuständigen Finanzbehörde zugeordnet. Die Unterscheidungsmerkmale nach Satz 2 werden ab 1. März 2026 zugeordnet.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
„… m Umsatzsteuer-Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten nach § 80 Absatz 2, § 122 Absatz 1 Satz 4 oder § 123 der Abgabenordnung auf der Kommunikationsplattform der Finanzverwaltung unter www.elster.de ein Benutzerkonto eingerichtet ist. (4) Allen …“
„… scheidungsmerkmal nach Absatz 5. (2) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3 der Abgabenordnung), denen bis 30. November 2024 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes erteilt wurde …“
„(1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung wird am 24. Oktober 2024 eingeführt; sie setzt sich aus den Großbuchstaben „DE“ und daran anschließend neun Ziffern zus …“
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