AO
§ 139cWirtschafts-Identifikationsnummer
- 1.
- Wirtschafts-Identifikationsnummer,
- 2.
- Identifikationsnummer,
- 3.
- Firma (§§ 17ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name des Unternehmens,
- 4.
- frühere Firmennamen oder Namen des Unternehmens,
- 5.
- Rechtsform,
- 6.
- Wirtschaftszweignummer,
- 7.
- amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 8.
- Anschrift des Unternehmens, Firmensitz,
- 9.
- Handelsregistereintrag (Registergericht einschließlich Altgericht, Datum und Nummer der Eintragung),
- 10.
- Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
- 11.
- Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
- 12.
- zuständige Finanzbehörden,
- 13.
- Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a,
- 14.
- Angaben zu verbundenen Unternehmen.
- 1.
- Wirtschafts-Identifikationsnummer,
- 2.
- Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,
- 3.
- Firma (§§ 17ff. des Handelsgesetzbuchs),
- 4.
- frühere Firmennamen,
- 5.
- Rechtsform,
- 6.
- Wirtschaftszweignummer,
- 7.
- amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 8.
- Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung,
- 9.
- Datum des Gründungsaktes,
- 10.
- Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregistereintrag (Registergericht einschließlich Altgericht, Datum und Nummer der Eintragung),
- 11.
- Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
- 12.
- Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
- 13.
- Zeitpunkt der Auflösung,
- 14.
- Datum der Löschung im Register,
- 15.
- verbundene Unternehmen,
- 16.
- zuständige Finanzbehörden,
- 17.
- Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a.
- 1.
- Wirtschafts-Identifikationsnummer,
- 2.
- Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,
- 3.
- Identifikationsmerkmale der Beteiligten,
- 4.
- Firma (§§ 17ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der Personenvereinigung,
- 5.
- frühere Firmennamen oder Namen der Personenvereinigung,
- 6.
- Rechtsform,
- 7.
- Wirtschaftszweignummer,
- 8.
- amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 9.
- Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung,
- 10.
- Datum des Gesellschaftsvertrags,
- 11.
- Eintrag im Handels-, Partnerschafts- oder Gesellschaftsregister (Registergericht einschließlich Altgericht, Datum und Nummer der Eintragung),
- 12.
- Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
- 13.
- Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
- 14.
- Zeitpunkt der Auflösung,
- 15.
- Zeitpunkt der Beendigung,
- 16.
- Datum der Löschung im Register,
- 17.
- verbundene Unternehmen,
- 18.
- zuständige Finanzbehörden,
- 19.
- Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a.
- 1.
- Unterscheidungsmerkmal,
- 2.
- Wirtschafts-Identifikationsnummer des wirtschaftlich Tätigen,
- 3.
- Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,
- 4.
- frühere Firmennamen oder Namen der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,
- 5.
- Rechtsform,
- 6.
- Wirtschaftszweignummer,
- 7.
- amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 8.
- Anschrift der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,
- 9.
- Registereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),
- 10.
- Datum der Eröffnung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit,
- 11.
- Datum der Einstellung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit,
- 12.
- Datum der Löschung im Register,
- 13.
- zuständige Finanzbehörden.
- 1.
- sicherzustellen, dass eine vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht noch einmal für einen anderen wirtschaftlich Tätigen verwendet wird,
- 2.
- für einen wirtschaftlich Tätigen die vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer festzustellen,
- 3.
- zu erkennen, welche Finanzbehörden zuständig sind,
- 4.
- Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
- 5.
- den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (19)
Auswahl: 8 von 19 nachgewiesenen Verweisen.
- § 14 BVVInhalt des Dateisystems
„… 11. den Wirtschaftszweig/die Branche des Arbeitgebers, 11a. die Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, die Steuernummer des Arbeitgebers, und das zuständige Finan …“
- § 5 DDGAllgemeine Informationspflichten
„… Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, 7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften …“
- § 39e EStGVerfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
„… Arbeitnehmers zum Zweck ihrer Bereitstellung nach Satz 1 mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers zusammen. (4) 1Der Arbeitnehmer hat jedem seiner Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum …“
- § 45b EStGAngaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer
„… alerträge nicht um eine natürliche Person handelt, sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung oder, wenn die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde, den Legal Entity Identifier (LEI) oder die …“
- § 3 GAPFinISchGAngaben zur Identifizierung
„… ische Person oder Personenvereinigung handelt, seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Sinne des § 139c der Abgabenordnung, 3. sofern es sich um eine natürliche Person handelt, a) seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Sinne des § 139c de …“
- § 14 GewOAnzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
„… 3. die Rechtsform, 4. der amtliche Gemeindeschlüssel, 5. die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie 6. der Tag, an dem die …“
- § 161 GewOÜbergangsregelung zu § 14 Absatz 4
„(1) § 14 Absatz 4 Satz 1 ist, soweit die Mitteilung der Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und des Unterscheidungsmerkmals nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung betroffen ist, bis zu dem Tag, an dem das Bund …“
- § 20 GrEStGInhalt der Anzeigen
„… ntifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers, den Namen desjenigen, der nach der vertraglichen Vereinbarung die Grunderwerbsteuer …“