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AO

§ 139cWirtschafts-Identifikationsnummer

Abgabenordnung

(1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. Sie beginnt mit den Buchstaben „DE“. Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.
(2) Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke oder für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist. Soweit die Wirtschafts-Identifikationsnummer andere Nummern ersetzt, bleiben Rechtsvorschriften, die eine Übermittlung durch die Finanzbehörden an andere Behörden regeln, unberührt.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind, folgende Daten:
1.
Wirtschafts-Identifikationsnummer,
2.
Identifikationsnummer,
3.
Firma (§§ 17ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name des Unternehmens,
4.
frühere Firmennamen oder Namen des Unternehmens,
5.
Rechtsform,
6.
Wirtschaftszweignummer,
7.
amtlicher Gemeindeschlüssel,
8.
Anschrift des Unternehmens, Firmensitz,
9.
Handelsregistereintrag (Registergericht einschließlich Altgericht, Datum und Nummer der Eintragung),
10.
Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
11.
Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
12.
zuständige Finanzbehörden,
13.
Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a,
14.
Angaben zu verbundenen Unternehmen.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu juristischen Personen folgende Daten:
1.
Wirtschafts-Identifikationsnummer,
2.
Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,
3.
Firma (§§ 17ff. des Handelsgesetzbuchs),
4.
frühere Firmennamen,
5.
Rechtsform,
6.
Wirtschaftszweignummer,
7.
amtlicher Gemeindeschlüssel,
8.
Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung,
9.
Datum des Gründungsaktes,
10.
Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregistereintrag (Registergericht einschließlich Altgericht, Datum und Nummer der Eintragung),
11.
Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
12.
Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
13.
Zeitpunkt der Auflösung,
14.
Datum der Löschung im Register,
15.
verbundene Unternehmen,
16.
zuständige Finanzbehörden,
17.
Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a.
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu Personenvereinigungen folgende Daten:
1.
Wirtschafts-Identifikationsnummer,
2.
Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,
3.
Identifikationsmerkmale der Beteiligten,
4.
Firma (§§ 17ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der Personenvereinigung,
5.
frühere Firmennamen oder Namen der Personenvereinigung,
6.
Rechtsform,
7.
Wirtschaftszweignummer,
8.
amtlicher Gemeindeschlüssel,
9.
Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung,
10.
Datum des Gesellschaftsvertrags,
11.
Eintrag im Handels-, Partnerschafts- oder Gesellschaftsregister (Registergericht einschließlich Altgericht, Datum und Nummer der Eintragung),
12.
Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
13.
Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
14.
Zeitpunkt der Auflösung,
15.
Zeitpunkt der Beendigung,
16.
Datum der Löschung im Register,
17.
verbundene Unternehmen,
18.
zuständige Finanzbehörden,
19.
Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a.
(5a) Bei jedem wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3) wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer für jede einzelne seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten, jeden seiner Betriebe sowie für jede seiner Betriebstätten um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt, so dass die Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen in Besteuerungsverfahren eindeutig identifiziert werden können. Der ersten wirtschaftlichen Tätigkeit des wirtschaftlich Tätigen, seinem ersten Betrieb oder seiner ersten Betriebstätte wird vom Bundeszentralamt für Steuern hierbei das Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet. Jeder weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit, jedem weiteren Betrieb sowie jeder weiteren Betriebstätte des wirtschaftlich Tätigen ordnet das Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde fortlaufend ein eigenes Unterscheidungsmerkmal zu. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu den einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeiten, den einzelnen Betrieben sowie den einzelnen Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen folgende Daten:
1.
Unterscheidungsmerkmal,
2.
Wirtschafts-Identifikationsnummer des wirtschaftlich Tätigen,
3.
Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,
4.
frühere Firmennamen oder Namen der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,
5.
Rechtsform,
6.
Wirtschaftszweignummer,
7.
amtlicher Gemeindeschlüssel,
8.
Anschrift der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,
9.
Registereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),
10.
Datum der Eröffnung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit,
11.
Datum der Einstellung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit,
12.
Datum der Löschung im Register,
13.
zuständige Finanzbehörden.
(6) Die Speicherung der in den Absätzen 3 bis 5a aufgeführten Daten erfolgt, um
1.
sicherzustellen, dass eine vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht noch einmal für einen anderen wirtschaftlich Tätigen verwendet wird,
2.
für einen wirtschaftlich Tätigen die vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer festzustellen,
3.
zu erkennen, welche Finanzbehörden zuständig sind,
4.
Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
5.
den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.
(6a) Die in Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 7, 8 und 9, in Absatz 4 Nummer 1, 3, 5, 7, 8 und 10 sowie in Absatz 5 Nummer 1, 4, 6, 8, 9 und 11 aufgeführten Daten werden bei einem Unternehmen im Sinne des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, das ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen auf Veranlassung des Nutzers eines Nutzerkontos elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden.
(7) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 6 genannten Zwecke verarbeitet werden, es sei denn, eine Rechtsvorschrift sieht eine andere Verarbeitung ausdrücklich vor.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 139c: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 5a EGAO +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006130976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (19)

Auswahl: 8 von 19 nachgewiesenen Verweisen.

  • § 14 BVVInhalt des Dateisystems

    „… 11. den Wirtschaftszweig/die Branche des Arbeitgebers, 11a. die Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, die Steuernummer des Arbeitgebers, und das zuständige Finan …“

  • § 5 DDGAllgemeine Informationspflichten

    „… Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, 7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften …“

  • § 39e EStGVerfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

    „… Arbeitnehmers zum Zweck ihrer Bereitstellung nach Satz 1 mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers zusammen. (4) 1Der Arbeitnehmer hat jedem seiner Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum …“

  • § 45b EStGAngaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer

    „… alerträge nicht um eine natürliche Person handelt, sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung oder, wenn die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde, den Legal Entity Identifier (LEI) oder die …“

  • § 3 GAPFinISchGAngaben zur Identifizierung

    „… ische Person oder Personenvereinigung handelt, seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Sinne des § 139c der Abgabenordnung, 3. sofern es sich um eine natürliche Person handelt, a) seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Sinne des § 139c de …“

  • § 14 GewOAnzeigepflicht; Verordnungsermächtigung

    „… 3. die Rechtsform, 4. der amtliche Gemeindeschlüssel, 5. die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie 6. der Tag, an dem die …“

  • § 161 GewOÜbergangsregelung zu § 14 Absatz 4

    „(1) § 14 Absatz 4 Satz 1 ist, soweit die Mitteilung der Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und des Unterscheidungsmerkmals nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung betroffen ist, bis zu dem Tag, an dem das Bund …“

  • § 20 GrEStGInhalt der Anzeigen

    „… ntifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers, den Namen desjenigen, der nach der vertraglichen Vereinbarung die Grunderwerbsteuer …“