AO
§ 139aIdentifikationsmerkmal
- 1.
- natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,
- 2.
- juristische Personen,
- 3.
- Personenvereinigungen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (8)
- § 5 EGAOZeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals
„… rdnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals nach § 139a Abs. 1 der Abgabenordnung. Die Festlegung der Zeitpunkte für die ausschließliche Verwendung des Identifikationsmerkmals im Bereich der Einfuhr- u …“
- § 24b EStGEntlastungsbetrag für Alleinerziehende
„… onsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). 5Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. 6Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf …“
- § 32 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
„… nsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). 13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. 14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe …“
- § 63 EStGKinder
„… onsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). 4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. 5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe d …“
- § 3 GAPFinISchGAngaben zur Identifizierung
„… im Sinne des § 139c der Abgabenordnung, wenn er den Antrag als wirtschaftlich Tätiger im Sinne des § 139a Absatz 3 der Abgabenordnung stellt, b) im Übrigen seine Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der Abgabenordnung, 4. sofern er einer Gruppe nac …“
- Anlage MOG(zu § 34a Absatz 1 und § 34f Absatz 2)
„… s und der Tochterunternehmen, 13. Steuernummer, zuständiges Finanzamt, Identifikationsmerkmal gemäß § 139a der Abgabenordnung, auch des Mutterunternehmens, des obersten Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, 14. Zoll- bzw. EORI-Nummer, 1 …“
- § 5 StStatGHilfsmerkmale
„… den erfasst: 1. die Nummern der Finanzämter, 2. die Steuernummern, die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung und die Zulagen- und Vertragsnummern der Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes sowie die Aktenzeichen oder d …“
- § 1 WIdVEinführung, Aufbau und Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
„… scheidungsmerkmal nach Absatz 5. (2) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3 der Abgabenordnung), denen bis 30. November 2024 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes erteilt wurde …“