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WIdV

§ 3Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer

Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern

(1) In den Fällen nach § 1 Absatz 2 macht das Bundeszentralamt für Steuern öffentlich bekannt, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ab dem in der Bekanntmachung zu benennenden Stichtag auch als Wirtschafts-Identifikationsnummer gilt. Die Bekanntmachung nach Satz 1 ist im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichen sowie für mindestens zwölf Monate ab Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern zur Ansicht und zum Abruf bereitzustellen.
(2) In den Fällen nach § 1 Absatz 3 und 4 werden dem wirtschaftlich Tätigen die ihm zugeteilte Wirtschafts-Identifikationsnummer und das erste Unterscheidungsmerkmal elektronisch durch das Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. Hierzu nutzt das Bundeszentralamt für Steuern das Postfach des wirtschaftlich Tätigen oder seines zur Vertretung im Umsatzsteuer-Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten nach § 80 Absatz 2, § 122 Absatz 1 Satz 4 oder § 123 der Abgabenordnung, das auf der Kommunikationsplattform der Finanzverwaltung unter www.elster.de eingerichtet ist.
(3) Die Unterscheidungsmerkmale nach § 139c Absatz 5a Satz 3 der Abgabenordnung für weitere wirtschaftliche Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten eines wirtschaftlich Tätigen werden dem wirtschaftlich Tätigen vom Bundeszentralamt für Steuern ab dem 1. März 2026 mitgeteilt.
(4) (zukünftig in Kraft)

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 3 Abs. 4: Tritt gem. § 4 Abs. 2 RV v. 30.9.2024 I Nr. 293 in Kraft, an dem die erstmalige Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern abgeschlossen ist +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1250A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe9158155112fb632ff6cc9154fa9bad4cfbcaafd7d302a167807a9226dfdb34

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 123 AOBestellung eines Empfangsbevollmächtigten

    „… m Umsatzsteuer-Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten nach § 80 Absatz 2, § 122 Absatz 1 Satz 4 oder § 123 der Abgabenordnung, das auf der Kommunikationsplattform der Finanzverwaltung unter www.elster.de eingerichtet ist. (3) Die Unterscheidungs …“

  • § 139c AOWirtschafts-Identifikationsnummer

    „… orm der Finanzverwaltung unter www.elster.de eingerichtet ist. (3) Die Unterscheidungsmerkmale nach § 139c Absatz 5a Satz 3 der Abgabenordnung für weitere wirtschaftliche Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten eines wirtschaftlich Tätigen werden dem wirtschaft …“