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WIdV

Allgemeine Hinweise

Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 03.10.2024 +++)

Gem. § 4 Abs. 2 tritt § 3 Abs. 4 an dem Tag in Kraft, an dem die erstmalige Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern abgeschlossen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1250A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe9158155112fb632ff6cc9154fa9bad4cfbcaafd7d302a167807a9226dfdb34

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