Zum Gesetzesinhalt

WIdV

§ 4Inkrafttreten

Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 3 Absatz 4 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die erstmalige Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern abgeschlossen ist. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1250A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe9158155112fb632ff6cc9154fa9bad4cfbcaafd7d302a167807a9226dfdb34

XML-Quelle beim Herausgeber