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AO

§ 123Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

Abgabenordnung

Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück einen Monat nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am vierten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Schriftstück oder das elektronische Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 123: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 EGAO +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006130976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
  • § 1 EGAOBegonnene Verfahren

    „… t ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden. (15) § 122 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2a, § 122a Absatz 4 und § 123 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung sind auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zur …“

  • § 22 RennwLottGSteuerlicher Beauftragter

    „… uerliche Beauftragte schuldet die Steuer nach § 16 neben dem Steuerschuldner (Gesamtschuldner). (5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“

  • § 42 RennwLottGSteuerlicher Beauftragter

    „… uerliche Beauftragte schuldet die Steuer nach § 36 neben dem Steuerschuldner (Gesamtschuldner). (5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“

  • § 52 RennwLottGSteuerlicher Beauftragter

    „… uerliche Beauftragte schuldet die Steuer nach § 46 neben dem Steuerschuldner (Gesamtschuldner). (5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“

  • § 1 WIdVEinführung, Aufbau und Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer

    „… m Umsatzsteuer-Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten nach § 80 Absatz 2, § 122 Absatz 1 Satz 4 oder § 123 der Abgabenordnung auf der Kommunikationsplattform der Finanzverwaltung unter www.elster.de ein Benutzerkonto eingerichtet ist. (4) Allen …“

  • § 3 WIdVMitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer

    „… m Umsatzsteuer-Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten nach § 80 Absatz 2, § 122 Absatz 1 Satz 4 oder § 123 der Abgabenordnung, das auf der Kommunikationsplattform der Finanzverwaltung unter www.elster.de eingerichtet ist. (3) Die Unterscheidungs …“