(1) Die Bergbaubetriebe haben auf der Grundlage der bergschadenkundlichen Analyse und der Abstimmung mit dem Rat des Bezirkes über das Ziel der Verwahrung der Grubenbaue die technologischen und bergbautechnischen Maßnahmen der Verwahrungsarbeiten der Bergbehörde in einem technischen Betriebsplan anzuzeigen. Für stillgelegte Bohrlöcher bestimmt die Bergbehörde die Form der Anzeige.
(2) Die Verwahrungsarbeiten sind auf der Grundlage der bestätigten Planungsunterlagen und des von der Bergbehörde genehmigten technischen Betriebsplanes, bei stillgelegten Bohrlöchern auf der Grundlage der Anzeige gemäß Abs. 1 Satz 2, termin- und qualitätsgerecht durchzuführen.
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