(1) Die Bergbaubetriebe sind zur Verwahrung der von ihnen hergestellten oder genutzten und der als Folgeerscheinung bergbaulicher Nutzung entstandenen Grubenbaue verpflichtet, wenn die Grubenbaue von ihnen nicht mehr benötigt werden. Sie haben Grubenbaue, die an Nachnutzer übergeben werden, in dem zur Gewährleistung der Nachnutzung erforderlichen Umfang zu verwahren, soweit in dem gemäß § 5 abzuschließenden Nachnutzungsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Grubenbaue, die nicht an Nachnutzer übergeben werden, sind entsprechend den volkswirtschaftlichen und territorialen Erfordernissen von den Bergbaubetrieben gemäß § 9 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 so zu verwahren, daß keine Bergschäden oder anderen nachteiligen Einwirkungen auftreten, die bei Anwendung der neuesten technischen Erkenntnisse vermeidbar sind.
(2) Die Bergbaubetriebe finanzieren die Aufwendungen zur Erarbeitung bergschadenkundlicher Analysen und die Verwahrungsarbeiten aus den Kosten.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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