(1) Nach der Durchführung der Verwahrungsarbeiten haben die Bergbaubetriebe in Ergänzung der bergschadenkundlichen Analyse die durchgeführten Verwahrungsarbeiten zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Bergbehörde zu übergeben. Gleichzeitig ist der Rat des Bezirkes vom Abschluß der Verwahrungsarbeiten zu unterrichten.
(2) Die Dokumentation gemäß Abs. 1 muß enthalten:
a)
einen schriftlichen Nachweis über die durchgeführten Verwahrungsarbeiten,
b)
Angaben über die Änderungen, die sich infolge der durchgeführten Verwahrungsarbeiten an der bergschadenkundlichen Analyse ergeben,
c)
Angaben über die nach Beendigung der Verwahrungsarbeiten noch zu erwartenden Bergschäden oder anderen nachteiligen Einwirkungen.
(3) Der Dokumentation sind Übersichtskarten und rißliche Unterlagen beizufügen, auf denen insbesondere die verwahrten Grubenbaue und die noch zu erwartenden Bergschäden und anderen nachteiligen Einwirkungen dargestellt sind (z.B. Angabe von Einwirkungsbereichen). Ob und in welchem Umfang für verwahrte Bohrlöcher Übersichtskarten und andere rißliche Unterlagen erforderlich sind, ist mit der Bergbehörde abzustimmen.
(4) Die Bergbaubetriebe haben zu gewährleisten, daß die bei den Bergbaubetrieben und bei den Bergbehörden befindlichen Übersichtskarten und rißlichen Unterlagen, die Bestandteile des bergmännischen Rißwerkes, der bergschadenkundlichen Analyse oder der Dokumentation sind, nachgetragen und markscheiderisch beurkundet werden.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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