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§ 6

Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen

(1) Die Bergbaubetriebe haben für nicht mehr benötigte Grubenbaue eine bergschadenkundliche Analyse rechtzeitig vor der Beendigung der bergbaulichen Nutzung - im Falle der Nachnutzung der Grubenbaue durch den Bergbaubetrieb selbst rechtzeitig vor der Beendigung der Nachnutzung - anzufertigen und der Bergbehörde zu übergeben.
(2) Die bergschadenkundliche Analyse muß Angaben enthalten über
a)
den Zustand der Grubenbaue, insbesondere der tagesoberflächennahen Grubenbaue und der räumlichen Verbindungen zur Tagesoberfläche (Tagesschächte, Stollen),
b)
die Abbau- und Versatzverfahren,
c)
den geologischen, hydrogeologischen und geomechanischen Zustand der Lagerstätte und des Deckgebirges,
d)
bereits durchgeführte Verwahrungsarbeiten (z.B. Versatz),
e)
weitere Grubenbaue und unterirdische Hohlräume, die sich im Einwirkungsbereich der stillzulegenden und der bereits stillgelegten Grubenbaue befinden,
f)
die Nutzung und Bebauung der Tagesoberfläche,
g)
bereits eingetretene Bergschäden und andere nachteilige Einwirkungen und durchgeführte bergschadenkundliche Messungen (Lage- und Höhenmessungen),
h)
künftig noch zu erwartende Bergschäden und andere nachteilige Einwirkungen, unterteilt gemäß § 2 Abs. 7.
(3) Der bergschadenkundlichen Analyse sind Übersichtskarten und rißliche Unterlagen beizufügen, auf denen insbesondere darzustellen sind
a)
Grubenbaue (insbesondere tagesoberflächennahe Grubenbaue, Tagesschächte und Stollen),
b)
der geologische und hydrogeologische Zustand der Lagerstätte und des Deckgebirges,
c)
weitere Grubenbaue und unterirdische Hohlräume, die sich im Einwirkungsbereich der stillzulegenden und der bereits stillgelegten Grubenbaue befinden,
d)
die Nutzung und Bebauung der Tagesoberfläche,
e)
bereits eingetretene sowie zu erwartende Bergschäden und andere nachteilige Einwirkungen (z.B. Senkungsgebiete, zu erwartende Änderungen des Grundwasserspiegels).
(4) Für stillgelegte Bohrlöcher ist eine bergschadenkundliche Analyse nur erforderlich, wenn die Gefahr von Bergschäden oder anderen nachteiligen Einwirkungen (auch durch nicht geborgene, umschlossene Strahlenquellen oder durch im Bohrloch verbliebene Sprengmittel) besteht. Die bergschadenkundliche Analyse ist in vereinfachter Form, die mit der Bergbehörde abzustimmen ist, anzufertigen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR206210971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5528ca8c6c5da5e42d8a1fe1c5cb54f8879fe0860d1f7470f2b2fe0fd2c81916

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