VerwAnO
§ 6
Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen
- a)
- den Zustand der Grubenbaue, insbesondere der tagesoberflächennahen Grubenbaue und der räumlichen Verbindungen zur Tagesoberfläche (Tagesschächte, Stollen),
- b)
- die Abbau- und Versatzverfahren,
- c)
- den geologischen, hydrogeologischen und geomechanischen Zustand der Lagerstätte und des Deckgebirges,
- d)
- bereits durchgeführte Verwahrungsarbeiten (z.B. Versatz),
- e)
- weitere Grubenbaue und unterirdische Hohlräume, die sich im Einwirkungsbereich der stillzulegenden und der bereits stillgelegten Grubenbaue befinden,
- f)
- die Nutzung und Bebauung der Tagesoberfläche,
- g)
- bereits eingetretene Bergschäden und andere nachteilige Einwirkungen und durchgeführte bergschadenkundliche Messungen (Lage- und Höhenmessungen),
- h)
- künftig noch zu erwartende Bergschäden und andere nachteilige Einwirkungen, unterteilt gemäß § 2 Abs. 7.
- a)
- Grubenbaue (insbesondere tagesoberflächennahe Grubenbaue, Tagesschächte und Stollen),
- b)
- der geologische und hydrogeologische Zustand der Lagerstätte und des Deckgebirges,
- c)
- weitere Grubenbaue und unterirdische Hohlräume, die sich im Einwirkungsbereich der stillzulegenden und der bereits stillgelegten Grubenbaue befinden,
- d)
- die Nutzung und Bebauung der Tagesoberfläche,
- e)
- bereits eingetretene sowie zu erwartende Bergschäden und andere nachteilige Einwirkungen (z.B. Senkungsgebiete, zu erwartende Änderungen des Grundwasserspiegels).
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR206210971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5528ca8c6c5da5e42d8a1fe1c5cb54f8879fe0860d1f7470f2b2fe0fd2c81916