(1) Anstelle eines aufgelösten Bergbaubetriebes ist der Rechtsnachfolger des Bergbaubetriebes verpflichtet, stillgelegte und noch nicht oder unzureichend verwahrte Grubenbaue zu verwahren.
(2) Wurde ein volkseigener Bergbaubetrieb ohne Festlegung eines Rechtsnachfolgers aufgelöst, so ist zur Verwahrung stillgelegter, aber noch nicht oder nur unzureichend verwahrter Grubenbaue gemäß den Rechtsvorschriften*) das wirtschaftsleitende bzw. staatliche Organ verpflichtet, dem der Bergbaubetrieb zuletzt nachgeordnet war.
(3) Durch die Übernahme der Rechtsträgerschaft oder des Eigentumsrechts an einzelnen Bodenflächen, unter denen sich stillgelegte, noch nicht oder unzureichend verwahrte Grubenbaue befinden, wird der neue Rechtsträger bzw. Eigentümer der Bodenflächen nicht Rechtsnachfolger des Bergbaubetriebes. Die Verpflichtung zur Verwahrung der unter diesen Bodenflächen befindlichen stillgelegten, noch nicht oder unzureichend verwahrten Grubenbaue soll beim Wechsel der Rechtsträgerschaft oder des Eigentums an diesen Bodenflächen vertraglich geregelt werden. Die Verpflichtung der Rechtsträger, Eigentümer und Nutzer von Bodenflächen, gemäß § 23 Abs. 1 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 beim Eintritt eines Bergschadens Erstmaßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit einzuleiten, bleibt unberührt. ----- *) z.Z. gilt § 11 Abs. 3 der Verordnung vom 16. Oktober 1968 über das Verfahren der Gründung und Zusammenlegung von volkseigenen Betrieben (GBl. II S. 965)
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