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VerwAnO

§ 11

Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen

(1) Die Verwahrung ist beendet, wenn der Bergbaubetrieb das mit dem Rat des Bezirkes abgestimmte Ziel der Verwahrung erreicht hat sowie die technologischen und bergbautechnischen Maßnahmen des technischen Betriebsplanes bzw. der Anzeige gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 qualitätsgerecht durchgeführt hat.
(2) Wenn nach der Beendigung der Verwahrungsarbeiten noch Bergschäden oder andere nachteilige Einwirkungen zu erwarten sind, haben die Bergbaubetriebe den Rat des Bezirkes, die betroffenen Rechtsträger bzw. Eigentümer und Nutzer von Bodenflächen, die betroffenen Betriebe, Organe, Bürger usw. in geeigneter Weise davon zu unterrichten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR206210971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5528ca8c6c5da5e42d8a1fe1c5cb54f8879fe0860d1f7470f2b2fe0fd2c81916

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