Zum Gesetzesinhalt

VerwAnO

§ 8

Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen

(1) Auf Grund der bergschadenkundlichen Analyse gemäß § 6 haben die Bergbaubetriebe zur territorialen Einordnung der stillzulegenden und der bereits stillgelegten, noch nicht verwahrten Grubenbaue das Ziel der Verwahrung der Grubenbaue mit dem Rat des Bezirkes abzustimmen. Sie haben den Rat des Bezirkes vom wesentlichen Inhalt der bergschadenkundlichen Analyse zu unterrichten, insbesondere von den künftig noch zu erwartenden Bergschäden und anderen nachteiligen Einwirkungen.
(2) Für stillzulegende und bereits stillgelegte Bohrlöcher kann der Rat des Bezirkes auf die Abstimmung gemäß Abs. 1 verzichten, wenn die Bohrlöcher auf Grund der Abstimmung gemäß § 4 nicht nachgenutzt und unverzüglich nach der bergbaulichen Nutzung verwahrt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR206210971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5528ca8c6c5da5e42d8a1fe1c5cb54f8879fe0860d1f7470f2b2fe0fd2c81916

XML-Quelle beim Herausgeber