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VerwAnO

§ 5

Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen

(1) Über die weitere bergbauliche Nutzung oder Nachnutzung von stillzulegenden Grubenbauen haben die beteiligten Bergbaubetriebe bzw. der Bergbaubetrieb und der Nachnutzer in Abstimmung mit dem Rat des Bezirkes unter Berücksichtigung der Dispositionen des bilanzbeauftragten Organs gemäß § 3 Abs. 3 rechtzeitig vor der Stillegung der Grubenbaue Wirtschaftsverträge abzuschließen.
(2) Sind zur Gewährleistung der weiteren bergbaulichen Nutzung oder Nachnutzung Maßnahmen des Bergbaubetriebes, die das Ausmaß der Verwahrungsarbeiten gemäß § 2 Abs. 6 überschreiten, noch vor der künftigen Stillegung der Grubenbaue erforderlich, so sind auch diese Maßnahmen rechtzeitig vertraglich festzulegen. Die Bergbaubetriebe, die die weitere bergbauliche Nutzung vertraglich übernehmen, bzw. die Nachnutzer tragen die Kosten dieser zusätzlichen Maßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR206210971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5528ca8c6c5da5e42d8a1fe1c5cb54f8879fe0860d1f7470f2b2fe0fd2c81916

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