(1) Zur Anfertigung und laufenden Vervollständigung der von den Bergbehörden gemäß § 29 Abs. 5 der Ersten Durchführungsverordnung vom 12. Mai 1969 zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik zu führenden Übersichten über bergschadengefährdete Gebiete erfassen die Bergbehörden die stillgelegten Grubenbaue.
(2) Grundlage der Erfassung bilden Risse, Karten, Pläne und sonstiges Schriftgut, das sich im Besitz von Betrieben, wirtschaftsleitenden Organen, staatlichen Organen und Einrichtungen sowie genossenschaftlichen und gesellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen befindet.
(3) Die Betriebe, Organe, Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen - mit Ausnahme zentraler staatlicher Organe sowie staatlicher Archive, Museen und Sammlungen - haben die stillgelegten Grubenbaue, über die sie Schriftgut gemäß Abs. 2 besitzen, der Bergbehörde unverzüglich anzuzeigen, sofern die Anzeige vor Inkrafttreten dieser Anordnung noch nicht erfolgt ist. Stillgelegte Bohrlöcher sind nur anzuzeigen, wenn sie nicht oder nur unzureichend verwahrt worden sind. Der Besitz von Büchern, Broschüren oder anderen Druckerzeugnissen über stillgelegte Grubenbaue verpflichtet nicht zur Anzeige.
(4) In der Anzeige sind anzugeben:
a)
Bezirk, Kreis und Gemeinde, in denen sich die stillgelegten Grubenbaue befinden,
b)
Bezeichnung der stillgelegten Grubenbaue (vollständiger Titel),
c)
Anschrift der Aufbewahrungsstelle des Schriftgutes,
d)
Anschrift des Anzeigenden.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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