VerwAnO
§ 13
Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen
- a)
- Bergschäden, die aus der bisherigen bergbaulichen Tätigkeit entstanden sind und nach dem Beginn der Nachnutzung auftreten, hat der Bergbaubetrieb zu ersetzen.
- b)
- Bergschäden, die durch die Nachnutzung der bergbaulichen Anlagen entstanden sind, hat der Nachnutzer zu ersetzen. Sind die Bergschäden durch die Nachnutzung lediglich vergrößert worden, ist der Nachnutzer entsprechend dem Anteil ersatzpflichtig.
- c)
- Die endgültige Verwahrung der stillgelegten bergbaulichen Anlagen obliegt dem Nachnutzer. Die §§ 6 bis 11 gelten entsprechend.
- d)
- Bergschäden, die aus der endgültigen Verwahrung der stillgelegten bergbaulichen Anlagen entstanden sind, hat der Nachnutzer zu ersetzen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR206210971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5528ca8c6c5da5e42d8a1fe1c5cb54f8879fe0860d1f7470f2b2fe0fd2c81916