StBAPO
Anlage 19(zu § 74 Absatz 3) Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
| Der Prüfungsausschuss | ||||
| bei | ||||
| Herrn/Frau | ||||
| Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname | ||||
| über die Amtsleitung des Finanzamtes | ||||
| Nach § 4 Absatz 2 Satz 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes können Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst einmal wiederholen/dürfen Sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht mehr wiederholen. |
| Ort, Datum | ||
| Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses | ||
| Unterschrift |
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR190900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 72 StBAPOMündlicher Teil der Laufbahnprüfung
„… ie eine Durchschnittsnotenpunktzahl von ________ erreicht und nicht wie gefordert von mindestens 5 (§ 72 Absatz 7 StBAPO). Sie haben den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung und somit insgesamt die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerver …“
- § 73 StBAPOErmittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis
„… und somit insgesamt die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nicht bestanden (§ 73 Absatz 3 StBAPO). Dies ist Ihnen im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses, der Ihre Leistungen im mündlichen Teil der Laufb …“