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SportSeeSchV

§ 8Durchführung der Prüfungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins

Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen

(1) Die theoretische Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins und des Sportseeschifferscheins besteht aus einer schriftlichen und erforderlichenfalls einer mündlichen Prüfung. Die theoretische Prüfung zum Erwerb des Sporthochseeschifferscheins besteht aus einer schriftlichen und einer obligatorischen mündlichen Prüfung. Die praktische Prüfung wird an Bord einer Yacht durchgeführt.
(2) Die Prüfungen werden von einer Prüfungskommission nach § 4 oder nach § 4a Abs. 2 abgenommen, die mit Stimmenmehrheit entscheidet* Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(3) Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift zu fertigen.
(4) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung oder einer Teilprüfung ist frühestens nach Ablauf von zwei Monaten möglich.
(5) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Sportküsten-, des Sportsee- und des Sporthochseeschifferscheins werden in Durchführungsrichtlinien nach § 7 Abs. 4 geregelt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.3.1998 I 394;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 3.3.2020 I 412

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020610992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7b284b9e92d53b5f316e2c58d4d570e934c9201691aae78f60e3542c2f62605

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