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SportSeeSchV

§ 6Voraussetzungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins

Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen

(1) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sportküstenschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine oder mit Antriebsmaschine und unter Segel nach dem Muster der Anlage 1a erhalten, wenn er
1.
im Besitz des Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 1 der Sportbootführerscheinverordnung ist,
2.
den Nachweis erbringt, daß er mindestens 300 Seemeilen auf Yachten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat, und
3.
in einer theoretischen und praktischen Prüfung seine Befähigung zum Führen von Yachten in Küstengewässern nachgewiesen hat.
(2) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sportseeschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine oder mit Antriebsmaschine und unter Segel nach dem Muster der Anlage 1 erhalten, wenn er
1.
im Besitz des Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 1 der Sportbootführerscheinverordnung ist,
2.
a)
im Besitz des Sportküstenschifferscheins ist und zusätzlich nachweist, daß er nach dem Erwerb des Sportküstenschifferscheins mindestens 700 Seemeilen auf Yachten mit der jeweiligen Antriebsart im Seebereich zurückgelegt hat,
b)
im Besitz eines vor dem 1. Oktober 1999 vom Deutschen Segler-Verband e.V. ausgestellten BR-Scheins ist und zusätzlich nachweist, daß er nach dem Erwerb des BR-Scheins mindestens 700 Seemeilen auf Yachten im Seebereich zurückgelegt hat, oder
c)
nachweist, daß er nach Erwerb des Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen mindestens 1.000 Seemeilen auf Yachten mit der jeweiligen Antriebsart im Seebereich, davon mindestens 500 Seemeilen vor der theoretischen Prüfung als Wachtführer oder dessen Vertreter auf Yachten mit der jeweiligen Antriebsart, zurückgelegt hat, und
3.
in einer theoretischen und praktischen Prüfung seine Befähigung zum Führen einer Yacht in küstennahen Seegewässern nachgewiesen hat.
(3) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sporthochseeschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine oder einen Sporthochseeschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine und unter Segel nach dem Muster der Anlage 2 erhalten, wenn er
1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2.
im Besitz eines Sportseeschifferscheins für Yachten mit der jeweiligen Antriebsart ist,
3.
den Nachweis erbringt, daß er nach Erwerb des Sportseeschifferscheins mindestens 1.000 Seemeilen auf Yachten mit der jeweiligen Antriebsart, davon mindestens 500 Seemeilen vor der theoretischen Prüfung, im Seebereich zurückgelegt hat und dabei als Wachführer eingesetzt war, und
4.
in einer theoretischen Prüfung seine Befähigung zum Führen einer Yacht mit der jeweiligen Antriebsart in der weltweiten Fahrt nachgewiesen hat.
(4) Die mit dem Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen erteilten Auflagen sind auch in den Sportküstenschifferschein, den Sportseeschifferschein und den Sporthochseeschifferschein aufzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.3.1998 I 394;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 3.3.2020 I 412

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020610992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7b284b9e92d53b5f316e2c58d4d570e934c9201691aae78f60e3542c2f62605

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1 SpFVAnwendungsbereich

    „… wenn er 1. im Besitz des Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 1 der Sportbootführerscheinverordnung ist, 2. den Nachweis erbringt, daß er mindestens 300 Seemeilen auf Yachten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbere …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… schinisten § 10 Absatz 4 i. V. m. § 12 Absatz 4 SportSeeSchV 36,50 27 Ausstellung i. V. m. Auflagen § 6 Absatz 4 SportSeeSchV 18,55 28 Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder einer Ersatzbescheinigung SKS § 12 Absatz 1 und 2 SportSeeSchV 42,30 …“

  • Anlage 4 SeeSpbootV(zu § 15 Absatz 3) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten

    „… oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Wasserfahrzeugen mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich z …“

  • Anlage 1 SportSeeSchV

    „… mächtigt durch/Authorized by BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR UND DIGITALE INFRASTRUKTUR Auflagen nach § 6 Abs. 4 Sportseeschifferscheinverordnung/Conditions:“

  • Anlage 2 SportSeeSchV

    „… mächtigt durch/Authorized by BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR UND DIGITALE INFRASTRUKTUR Auflagen nach § 6 Abs. 4 Sportseeschifferscheinverordnung/CONDITIONS:“

  • Anlage 1a SportSeeSchV

    „… mächtigt durch/Authorized by BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR UND DIGITALE INFRASTRUKTUR Auflagen nach § 6 Abs. 4 Sportseeschifferscheinverordnung/Conditions:“