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SportSeeSchV

§ 5Antrag

Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen

(1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins sind an die Prüfungsausschüsse nach § 4a und Anträge auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins an die Zentrale Verwaltungsstelle (§ 3 Abs. 2) zu richten und müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
1.
Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift,
2.
ein Lichtbild in der Größe 38 x 45 mm, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil erkennen läßt,
3.
bei Beantragung des Sportküsten- oder des Sportseeschifferscheins den Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen und die Nachweise nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder § 6 Abs. 2 Nr. 2 für die jeweilige Antriebsart,
4.
bei Beantragung des Sporthochseeschifferscheins den Sportseeschifferschein und die Nachweise nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 jeweils für die jeweilige Antriebsart.
(2) Der Bewerber wird erst dann zur Prüfung zugelassen, wenn die nach Absatz 1 beizufügenden Unterlagen vorliegen.
(3) Anträge auf Prüfung der Befähigung zum Schiffer im Sinne des § 1 Abs. 5 oder Maschinisten im Sinne des § 1 Abs. 6 auf Traditionsschiffen und zur Vornahme der Zusatzeintragungen beziehungsweise Ausstellung des Befähigungsnachweises für Maschinisten sind an die Zentrale Verwaltungsstelle zu richten und müssen neben den Angaben und Unterlagen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 folgendes enthalten:
1.
gegebenenfalls den Sportsee- und Sporthochseeschifferschein im Original und
2.
den Erfahrungsnachweis Traditionsschiffahrt für die beantragte Qualifikation im Original.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.3.1998 I 394;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 3.3.2020 I 412

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020610992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7b284b9e92d53b5f316e2c58d4d570e934c9201691aae78f60e3542c2f62605

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… und Befähigung Maschinist/Schiffer 1 Zulassung zur Prüfung oder zur Feststellung der Befähigung SKS § 5 SportSeeSchV 20,80 2 Zulassung zur Prüfung oder zur Feststellung der Befähigung SSS/SHS § 5 SportSeeSchV 29,55 3 Zulassung zur Prüfu …“