SportSeeSchV
§ 5Antrag
- 1.
- Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift,
- 2.
- ein Lichtbild in der Größe 38 x 45 mm, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil erkennen läßt,
- 3.
- bei Beantragung des Sportküsten- oder des Sportseeschifferscheins den Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen und die Nachweise nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder § 6 Abs. 2 Nr. 2 für die jeweilige Antriebsart,
- 4.
- bei Beantragung des Sporthochseeschifferscheins den Sportseeschifferschein und die Nachweise nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 jeweils für die jeweilige Antriebsart.
- 1.
- gegebenenfalls den Sportsee- und Sporthochseeschifferschein im Original und
- 2.
- den Erfahrungsnachweis Traditionsschiffahrt für die beantragte Qualifikation im Original.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.3.1998 I 394;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 3.3.2020 I 412
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020610992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7b284b9e92d53b5f316e2c58d4d570e934c9201691aae78f60e3542c2f62605
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… und Befähigung Maschinist/Schiffer 1 Zulassung zur Prüfung oder zur Feststellung der Befähigung SKS § 5 SportSeeSchV 20,80 2 Zulassung zur Prüfung oder zur Feststellung der Befähigung SSS/SHS § 5 SportSeeSchV 29,55 3 Zulassung zur Prüfu …“