(1) Ein Bewerber muß das 20. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Zusatzeintrag in seinen Sportsee- oder Sporthochseeschifferschein zum Führen von Traditionsschiffen erhalten, wenn die Prüfungskommission nach § 4 Abs. 4 feststellt, daß er über die erforderliche Befähigung zum Führen eines Traditionsschiffes verfügt (Erfahrungsnachweis).
(3) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Zusatzeintrag in seinen Sportsee- oder Sporthochseeschifferschein zum Betrieb einer Maschinenanlage auf Traditionsschiffen erhalten, wenn die Prüfungskommission nach § 4 Abs. 4 feststellt, daß er über die erforderliche Befähigung zum Betrieb einer Maschinenanlage auf Traditionsschiffen verfügt (Erfahrungsnachweis). Hinsichtlich der Art der Maschinenanlage ist in der Beurteilung und bei der Zusatzeintragung zwischen Dampfmaschine und Motor zu unterscheiden.
(4) Ein Bewerber, der keinen Sportsee- oder Sporthochseeschifferschein besitzt, kann auf Antrag einen Befähigungsnachweis für Maschinisten nach dem Muster der Anlage 3 erhalten, wenn die Prüfungskommission nach § 4 Abs. 4 feststellt, daß er über die erforderliche Befähigung zum Betrieb einer Maschinenanlage verfügt (Erfahrungsnachweis). Hinsichtlich der Art der Maschinenanlage ist in der Beurteilung und bei der Ausstellung des Befähigungsnachweises für Maschinisten zwischen Dampfmaschine und Motor zu unterscheiden.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.3.1998 I 394;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 3.3.2020 I 412
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