SportSeeSchV
§ 11Grundsätze für die Besetzung von Traditionsschiffen
- 1.
- Für die Besetzung mit nautischem und technischem Führungspersonal, mit Funkpersonal und mit Schiffsleuten ist der Eigner beziehungsweise Betreiber verantwortlich; sie muß einen sicheren Schiffsbetrieb gewährleisten;
- 2.
- die Besatzungsmitglieder müssen im Besitz des geforderten Befähigungsnachweises sein oder, falls für bestimmte Besatzungsmitglieder keine Befähigungsnachweise gefordert werden, über ausreichende praktische Erfahrungen verfügen;
- 3.
- die Entscheidung über die Eignung des jeweiligen Führungspersonals auf seinem Schiff hat der Eigner beziehungsweise Betreiber zu treffen;
- 4.
- für die Durchführung des Funkdienstes muß mindestens ein Inhaber eines Seefunkzeugnisses entsprechend der vorhandenen Funkausrüstung an Bord sein und
- 5.
- die Festlegung der ausreichenden Anzahl und der Eignung der Schiffsleute auf seinem Schiff hat der Eigner beziehungsweise Betreiber unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation und des beabsichtigten Reiseverlaufs zu treffen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.3.1998 I 394;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 3.3.2020 I 412
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020610992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7b284b9e92d53b5f316e2c58d4d570e934c9201691aae78f60e3542c2f62605
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… SV 28,60 25 Vornahme einer Zusatzeintragung oder einer Ausnahme § 10 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 4, § 11 Absatz 3 SportSeeSchV 17 26 Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Maschinisten § 10 Absatz 4 i. V. m. § 12 Absatz 4 SportSeeSchV 36,50 …“
- Anlage 1a SchSV(zu den §§ 6 und 6a) Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen
„… rd aufzubewahren. 12. Schiffsbesetzung 12.1 Der Betreiber hat das Traditionsschiff nach Maßgabe des § 11 der Sportseeschifferscheinverordnung zu besetzen. Er hat unbeschadet seiner Verpflichtung nach Satz 1 dafür zu sorgen, dass a) das Traditionsschiff entsprec …“