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SportSeeSchV

§ 11Grundsätze für die Besetzung von Traditionsschiffen

Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen

(1) Die Besetzung der Traditionsschiffe richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
1.
Für die Besetzung mit nautischem und technischem Führungspersonal, mit Funkpersonal und mit Schiffsleuten ist der Eigner beziehungsweise Betreiber verantwortlich; sie muß einen sicheren Schiffsbetrieb gewährleisten;
2.
die Besatzungsmitglieder müssen im Besitz des geforderten Befähigungsnachweises sein oder, falls für bestimmte Besatzungsmitglieder keine Befähigungsnachweise gefordert werden, über ausreichende praktische Erfahrungen verfügen;
3.
die Entscheidung über die Eignung des jeweiligen Führungspersonals auf seinem Schiff hat der Eigner beziehungsweise Betreiber zu treffen;
4.
für die Durchführung des Funkdienstes muß mindestens ein Inhaber eines Seefunkzeugnisses entsprechend der vorhandenen Funkausrüstung an Bord sein und
5.
die Festlegung der ausreichenden Anzahl und der Eignung der Schiffsleute auf seinem Schiff hat der Eigner beziehungsweise Betreiber unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation und des beabsichtigten Reiseverlaufs zu treffen.
(2) Der Eigner und der Betreiber eines Traditionsschiffs müssen dafür sorgen, dass das Traditionsschiff entsprechend seiner Rumpflänge, der Anzahl der Personen an Bord und des Fahrtbereichs mindestens die sich aus Anlage 4 Nr. 4 ergebende Regelbesatzung hat. Den in dieser Anlage vorgeschriebenen Befähigungsnachweisen stehen die Befähigungszeugnisse für die Berufsschifffahrt nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung für den jeweiligen Geltungsbereich gleich.
(3) Die Zentrale Verwaltungsstelle kann auf Antrag im Einzelfall eine Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 erteilen, wenn eine mit der Regelbesatzung vergleichbare Sicherheit gewährleistet ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.3.1998 I 394;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 3.3.2020 I 412

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020610992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7b284b9e92d53b5f316e2c58d4d570e934c9201691aae78f60e3542c2f62605

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… SV 28,60 25 Vornahme einer Zusatzeintragung oder einer Ausnahme § 10 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 4, § 11 Absatz 3 SportSeeSchV 17 26 Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Maschinisten § 10 Absatz 4 i. V. m. § 12 Absatz 4 SportSeeSchV 36,50 …“

  • Anlage 1a SchSV(zu den §§ 6 und 6a) Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen

    „… rd aufzubewahren. 12. Schiffsbesetzung 12.1 Der Betreiber hat das Traditionsschiff nach Maßgabe des § 11 der Sportseeschifferscheinverordnung zu besetzen. Er hat unbeschadet seiner Verpflichtung nach Satz 1 dafür zu sorgen, dass a) das Traditionsschiff entsprec …“