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SportSeeSchV

§ 7Prüfungsanforderungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins

Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen

(1) Die Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber
1.
ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und
2.
die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in den Küstengewässern
hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.
(2) Die Prüfung zum Erwerb des Sportseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber
1.
ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und
2.
die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in küstennahen Seegewässern
hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.
(3) Die Prüfung zum Erwerb des Sporthochseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber
1.
ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und
2.
die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse für das Führen einer Yacht in der weltweiten Fahrt
hat.
(4) Die Einzelheiten des Inhalts und der Durchführung der Prüfung zum Erwerb des Sportküsten-, des Sportsee- und des Sporthochseeschifferscheins werden in Durchführungsrichtlinien für den Sportküstenschifferschein und den Sportsee-/Sporthochseeschifferschein geregelt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.3.1998 I 394;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 3.3.2020 I 412

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020610992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7b284b9e92d53b5f316e2c58d4d570e934c9201691aae78f60e3542c2f62605

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