SportSeeSchV
§ 7Prüfungsanforderungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
- 1.
- ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und
- 2.
- die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in den Küstengewässern
- 1.
- ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und
- 2.
- die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in küstennahen Seegewässern
- 1.
- ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und
- 2.
- die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse für das Führen einer Yacht in der weltweiten Fahrt
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.3.1998 I 394;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 3.3.2020 I 412
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020610992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7b284b9e92d53b5f316e2c58d4d570e934c9201691aae78f60e3542c2f62605