SpFV
§ 1Anwendungsbereich
Verordnung über das Führen von Sportbooten
- 1.
- auf den Binnenschifffahrtsstraßen für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,
- 2.
- auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f89a79dd34fdc15d8a8186d06b07f9be90ae91aaf60134fbc9fb0c8c6453c53c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 6 SportSeeSchVVoraussetzungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
„… wenn er 1. im Besitz des Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 1 der Sportbootführerscheinverordnung ist, 2. den Nachweis erbringt, daß er mindestens 300 Seemeilen auf Yachten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbere …“