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SpFV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über das Führen von Sportbooten

Diese Verordnung gilt
1.
auf den Binnenschifffahrtsstraßen für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,
2.
auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f89a79dd34fdc15d8a8186d06b07f9be90ae91aaf60134fbc9fb0c8c6453c53c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 6 SportSeeSchVVoraussetzungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins

    „… wenn er 1. im Besitz des Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 1 der Sportbootführerscheinverordnung ist, 2. den Nachweis erbringt, daß er mindestens 300 Seemeilen auf Yachten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbere …“