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SeeSpbootV

Anlage 4(zu § 15 Absatz 3) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten

Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 574;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Wasserfahrzeugen
Rumpflänge des Wasserfahrzeuges/
Fahrtgebiet
Besetzung
Bis 15 m Rumpflänge:
–
Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entsprechender Einzelfallgenehmigung

1 x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
–
Küstengewässer
1 x Sportküstenschifferschein
–
Küstennahe Seegewässer
1 x Sportseeschifferschein
–
Weltweite Fahrt
1 x Sporthochseeschifferschein
1 x Sportseeschifferschein
Über 15 bis 25 m Rumpflänge:
–
Küstengewässer
1 x Sportküstenschifferschein
–
Küstennahe Seegewässer
2 x Sportseeschifferschein
–
Weltweite Fahrt
2 x Sporthochseeschifferschein
Über 25 m Rumpflänge:
–
Küstengewässer
2 x Sportküstenschifferschein
–
Küstennahe Seegewässer
2 x Sportseeschifferschein
–
Weltweite Fahrt
2 x Sporthochseeschifferschein
Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Wasserfahrzeuges.
Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Wasserfahrzeugen mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.
Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 25.3.2025 I Nr. 100

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR345710002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0cb96e5be6511e4fb6280d1e66b8804eb82a3a7c159ccdd9cc84171587edc57b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 6 SportSeeSchVVoraussetzungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins

    „… oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Wasserfahrzeugen mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich z …“