SGB 7
§ 44Pflege
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 140
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR125410996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed0a8758bdc585785327f8b7739386a9c9861e9adb20535b57c34bfdea1402b3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (30)
Auswahl: 8 von 30 nachgewiesenen Verweisen.
- § 3 RAV 1997Pflegegeld in der Unfallversicherung
„… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1997 an 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 537 Deutsche Mark und 2.147 Deutsche Mark monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 …“
- § 3 RAV 1998Pflegegeld in der Unfallversicherung
„… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1998 an 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 538 Deutsche Mark und 2.152 Deutsche Mark monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 …“
- § 3 RAV 1999Pflegegeld in der Unfallversicherung
„… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1999 an 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 545 Deutsche Mark und 2.180 Deutsche Mark monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 …“
- § 3 RAV 2000Pflegegeld in der Unfallversicherung
„… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2000 an 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 548 Deutsche Mark und 2.193 Deutsche Mark monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 …“
- § 3 RAV 2001Pflegegeld in der Unfallversicherung
„… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2001 an 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 558 Deutsche Mark und 2.235 Deutsche Mark monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 …“
- § 3 RAV 2002Pflegegeld in der Unfallversicherung
„… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2002 an 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 292 Euro und 1 168 Euro monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten …“
- § 3 RAV 2003Pflegegeld in der Unfallversicherung
„… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2003 an 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 295 Euro und 1.180 Euro monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten …“
- § 5 RWBestG 2008Pflegegeld in der Unfallversicherung
„… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2008 1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 300 Euro und 1.199 Euro monatlich, 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Abs. 5 des Siebten …“