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SGB 7

§ 44Pflege

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

(1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege erbracht.
(2) Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 300 Euro und 1 199 Euro (Beträge am 1. Juli 2008) festzusetzen. Diese Beträge werden jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist. Übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.
(3) Während einer stationären Behandlung oder der Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Werkstatt für behinderte Menschen wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufgenommen. Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1 ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefährden würde.
(4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld entsprechend dem Faktor angepaßt, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgeblich ist.
(5) Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflegegeldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die Bundesregierung setzt mit Zustimmung des Bundesrates die neuen Mindest- und Höchstbeträge nach Absatz 2 und den Anpassungsfaktor nach Absatz 4 in der Rechtsverordnung über die Bestimmung des für die Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden aktuellen Rentenwertes fest.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 140

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR125410996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed0a8758bdc585785327f8b7739386a9c9861e9adb20535b57c34bfdea1402b3

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (30)

Auswahl: 8 von 30 nachgewiesenen Verweisen.

  • § 3 RAV 1997Pflegegeld in der Unfallversicherung

    „… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1997 an 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 537 Deutsche Mark und 2.147 Deutsche Mark monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 …“

  • § 3 RAV 1998Pflegegeld in der Unfallversicherung

    „… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1998 an 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 538 Deutsche Mark und 2.152 Deutsche Mark monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 …“

  • § 3 RAV 1999Pflegegeld in der Unfallversicherung

    „… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1999 an 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 545 Deutsche Mark und 2.180 Deutsche Mark monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 …“

  • § 3 RAV 2000Pflegegeld in der Unfallversicherung

    „… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2000 an 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 548 Deutsche Mark und 2.193 Deutsche Mark monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 …“

  • § 3 RAV 2001Pflegegeld in der Unfallversicherung

    „… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2001 an 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 558 Deutsche Mark und 2.235 Deutsche Mark monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 …“

  • § 3 RAV 2002Pflegegeld in der Unfallversicherung

    „… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2002 an 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 292 Euro und 1 168 Euro monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten …“

  • § 3 RAV 2003Pflegegeld in der Unfallversicherung

    „… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2003 an 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 295 Euro und 1.180 Euro monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten …“

  • § 5 RWBestG 2008Pflegegeld in der Unfallversicherung

    „… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2008 1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 300 Euro und 1.199 Euro monatlich, 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Abs. 5 des Siebten …“