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RAV 2000

§ 3Pflegegeld in der Unfallversicherung

Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 2000

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2000 an
1.
für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 548 Deutsche Mark und 2.193 Deutsche Mark monatlich,
2.
für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 471 Deutsche Mark und 1.882 Deutsche Mark monatlich.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR078800000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cff01598b73057036c6db9661336b91da3d2f046a4df8dc3e5d78700fb936138

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 215 SGB 7Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

    „… t, zwischen 548 Deutsche Mark und 2.193 Deutsche Mark monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 471 Deutsche Mark und 1.882 Deutsche Mark monatlich.“

  • § 44 SGB 7Pflege

    „… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2000 an 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 548 Deutsche Mark und 2.193 Deutsche Mark monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 …“