RAV 2001
§ 3Pflegegeld in der Unfallversicherung
Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 2001
- 1.
- für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 558 Deutsche Mark und 2.235 Deutsche Mark monatlich,
- 2.
- für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 481 Deutsche Mark und 1.922 Deutsche Mark monatlich.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR104000001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c6c9367db7b3d5234f105a7925fc3642dcb9a5628f978ed61d07e8e8d036d089
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 215 SGB 7Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
„… t, zwischen 558 Deutsche Mark und 2.235 Deutsche Mark monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 481 Deutsche Mark und 1.922 Deutsche Mark monatlich.“
- § 44 SGB 7Pflege
„… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2001 an 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 558 Deutsche Mark und 2.235 Deutsche Mark monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 …“