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RAV 2001

§ 3Pflegegeld in der Unfallversicherung

Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 2001

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2001 an
1.
für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 558 Deutsche Mark und 2.235 Deutsche Mark monatlich,
2.
für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 481 Deutsche Mark und 1.922 Deutsche Mark monatlich.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR104000001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c6c9367db7b3d5234f105a7925fc3642dcb9a5628f978ed61d07e8e8d036d089

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 215 SGB 7Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

    „… t, zwischen 558 Deutsche Mark und 2.235 Deutsche Mark monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 481 Deutsche Mark und 1.922 Deutsche Mark monatlich.“

  • § 44 SGB 7Pflege

    „… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2001 an 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 558 Deutsche Mark und 2.235 Deutsche Mark monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 …“