RAV 1999
§ 3Pflegegeld in der Unfallversicherung
Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 1999
- 1.
- für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 545 Deutsche Mark und 2.180 Deutsche Mark monatlich,
- 2.
- für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 468 Deutsche Mark und 1.871 Deutsche Mark monatlich.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR107800999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 75252ab0e40137fd4339e42b951701814d51fec13f1530b6a85d1ae89c33b3e9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 215 SGB 7Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
„… t, zwischen 545 Deutsche Mark und 2.180 Deutsche Mark monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 468 Deutsche Mark und 1.871 Deutsche Mark monatlich.“
- § 44 SGB 7Pflege
„… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1999 an 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 545 Deutsche Mark und 2.180 Deutsche Mark monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 …“