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RAV 1999

§ 3Pflegegeld in der Unfallversicherung

Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 1999

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1999 an
1.
für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 545 Deutsche Mark und 2.180 Deutsche Mark monatlich,
2.
für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 468 Deutsche Mark und 1.871 Deutsche Mark monatlich.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR107800999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 75252ab0e40137fd4339e42b951701814d51fec13f1530b6a85d1ae89c33b3e9

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 215 SGB 7Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

    „… t, zwischen 545 Deutsche Mark und 2.180 Deutsche Mark monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 468 Deutsche Mark und 1.871 Deutsche Mark monatlich.“

  • § 44 SGB 7Pflege

    „… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1999 an 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 545 Deutsche Mark und 2.180 Deutsche Mark monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 …“