RWBestG 2008
§ 5Pflegegeld in der Unfallversicherung
Gesetz über die Bestimmung der aktuellen Rentenwerte ab 1.Juli 2008
- 1.
- für Versicherungsfälle, auf die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 300 Euro und 1.199 Euro monatlich,
- 2.
- für Versicherungsfälle, auf die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 260 Euro und 1.040 Euro.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR107610008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1984d114c847c965b1151bc4db1f2d220a4decd8eab22d63373d812e03c91ab1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 215 SGB 7Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
„… buch anzuwenden ist, zwischen 300 Euro und 1.199 Euro monatlich, 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 260 Euro und 1.040 Euro.“
- § 44 SGB 7Pflege
„… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2008 1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 300 Euro und 1.199 Euro monatlich, 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Abs. 5 des Siebten …“