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RWBestG 2008

§ 5Pflegegeld in der Unfallversicherung

Gesetz über die Bestimmung der aktuellen Rentenwerte ab 1.Juli 2008

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2008
1.
für Versicherungsfälle, auf die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 300 Euro und 1.199 Euro monatlich,
2.
für Versicherungsfälle, auf die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 260 Euro und 1.040 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR107610008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1984d114c847c965b1151bc4db1f2d220a4decd8eab22d63373d812e03c91ab1

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 215 SGB 7Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

    „… buch anzuwenden ist, zwischen 300 Euro und 1.199 Euro monatlich, 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 260 Euro und 1.040 Euro.“

  • § 44 SGB 7Pflege

    „… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2008 1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 300 Euro und 1.199 Euro monatlich, 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Abs. 5 des Siebten …“