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RAV 1997

§ 3Pflegegeld in der Unfallversicherung

Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 1997

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1997 an
1.
für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 537 Deutsche Mark und 2.147 Deutsche Mark monatlich,
2.
für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 454 Deutsche Mark und 1.815 Deutsche Mark monatlich.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR135200997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 549d0e870d24a5c511e6b5f7fe7809095641352c8c7a022e15eb9b9d0c6fb100

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 215 SGB 7Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

    „… t, zwischen 537 Deutsche Mark und 2.147 Deutsche Mark monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 454 Deutsche Mark und 1.815 Deutsche Mark monatlich.“

  • § 44 SGB 7Pflege

    „… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1997 an 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 537 Deutsche Mark und 2.147 Deutsche Mark monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 …“