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RAV 2003

§ 3Pflegegeld in der Unfallversicherung

Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahr 2003

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2003 an
1.
für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 295 Euro und 1.180 Euro monatlich,
2.
für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 256 Euro und 1.023 Euro monatlich.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR078400003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0469622d5d6cd63d8b737c8c3bcfc2bdf880e47fa5ccfebe8f6fe75bd1d7935a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 215 SGB 7Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

    „… buch anzuwenden ist, zwischen 295 Euro und 1.180 Euro monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 256 Euro und 1.023 Euro monatlich.“

  • § 44 SGB 7Pflege

    „… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2003 an 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 295 Euro und 1.180 Euro monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten …“