RAV 2003
§ 3Pflegegeld in der Unfallversicherung
Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahr 2003
- 1.
- für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 295 Euro und 1.180 Euro monatlich,
- 2.
- für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 256 Euro und 1.023 Euro monatlich.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR078400003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0469622d5d6cd63d8b737c8c3bcfc2bdf880e47fa5ccfebe8f6fe75bd1d7935a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 215 SGB 7Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
„… buch anzuwenden ist, zwischen 295 Euro und 1.180 Euro monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 256 Euro und 1.023 Euro monatlich.“
- § 44 SGB 7Pflege
„… der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2003 an 1. für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 295 Euro und 1.180 Euro monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten …“