SGB 4
§ 48Vorschlagslisten
- 1.
- Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
- 2.
- Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
- 3.
- für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
- 4.
- Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
| bis zu | 10 000 Versicherten von | 10 Personen, |
| 10 001 bis | 50 000 Versicherten von | 25 Personen, |
| 50 001 bis | 100 000 Versicherten von | 50 Personen, |
| 100 001 bis | 500 000 Versicherten von | 100 Personen, |
| 500 001 bis | 3 000 000 Versicherten von | 300 Personen, |
| mehr als | 3 000 000 Versicherten von | 1 000 Personen |
unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.
- 1.
- seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
- 2.
- bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
- 3.
- bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR138450976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c0dbda08d0c7f045077cc3c66b39003c850db217731b3b7120f7d0ec3f960d33
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (10)
Auswahl: 8 von 10 nachgewiesenen Verweisen.
- § 11 SVWOVerfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vorschlagsberechtigung
„… ahlausschreibung an ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder hatte, die mindestens der nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch geforderten Unterschriftenzahl entspricht, 9. die Höhe der festgesetzten Mitgliedsbeiträge, 10. ob das tatsächliche Bei …“
- § 14 SVWOWahlausschreibung
„… icherung stattfindet, 2. den Wahltag angeben, 3. die gesetzliche Regelung über das Vorschlagsrecht (§ 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) wiedergeben, 4. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde bezeichnen, bis zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen …“
- § 15 SVWOVorschlagslisten und Niederschriften
„… Wahlen der Verwaltungsräte nach dem Muster der Anlage 2 einzureichen. Muß die Vorschlagsliste nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer bestimmten Anzahl von Personen unterzeichnet sein (Unterstützerliste), sind diese Unterschriften in der Rente …“
- § 16 SVWOListenvertreter
„… rten Buches Sozialgesetzbuch) dem Wahlausschuß unverzüglich einen Nachfolger. (2) In freien Listen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sollen ein Listenvertreter und sein Stellvertreter benannt werden. Soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter auss …“
- § 18 SVWOListenänderung und Listenergänzung
„… eines Bewerbers nach § 23 Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden muß, weil er nach § 51 Abs. 4 Satz 2 oder § 48 Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht oder nicht an der betreffenden Stelle der Vorschlagsliste benannt werden durfte. (3) Wird vor einer Entscheidung …“
- § 20 SVWOListenzusammenlegung
„… ) Die Listenvertreter können die Erklärung, daß ihre Vorschlagslisten zusammengelegt werden sollen (§ 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), nur übereinstimmend abgeben. Die Erklärung muß innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle eingehen, bei der die V …“
- § 21 SVWOListenverbindung
„Die Listenvertreter können die Erklärung, daß ihre Vorschlagslisten verbunden werden sollen (§ 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), nur übereinstimmend abgeben. Die Erklärung muß spätestens in der Sitzung des Wahlausschusses abgegeben werden, in der …“
- § 23 SVWOZulassung der Vorschlagslisten
„… ialgesetzbuch erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder 7. die nicht die nach § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten einhält. Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel aufw …“