SVWO
§ 23Zulassung der Vorschlagslisten
Wahlordnung für die Sozialversicherung
- 1.
- die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht,
- 2.
- die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,
- 3.
- deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen hat,
- 4.
- die nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 wahrt,
- 5.
- deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder deren Listenträger die Feststellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat,
- 6.
- die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder
- 7.
- die nicht die nach § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten einhält.
- 1.
- ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
- 2.
- welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschlagsliste gestrichen sind und aus welchen Gründen,
- 3.
- welche anderen Vorschlagslisten seiner Wählergruppe zugelassen sind,
- 4.
- ob eine Wahlhandlung stattfindet,
- 5.
- in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR194600997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a85bd9ea1672576c402c8a25a3ec1976f41494758cc86ba695e8ff33ff4c2c0b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 48 SGB 4Vorschlagslisten
„… ialgesetzbuch erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder 7. die nicht die nach § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten einhält. Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel aufw …“